§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ”Karnevalgesellschaft Duhlendorf Neustadt/Orla e.V.” - (abgekürzt: KGN e.V.)
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Der Verein ist gemäß BGB § 55 beim zuständigen Kreisgericht in Pößneck zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, den Karneval und das Brauchtum zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Zweck zu begeistern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt durch die Förderung des Karnevals und des Brauchtums ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen finanziellen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
3. Er ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Karnevalsitzungen und entsprechenden Veranstaltungen;
b) Veranstaltung von Umzügen und Teilnahme an Umzügen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der KGN e.V. kann jeder werden, der ihre Satzung anerkennt, die Arbeit der KGN unterstützt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann ohne Begründung erfolgen und ist nicht anfechtbar.
4. Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• jugendlichen Mitgliedern und
• Ehrenmitgliedern.
5. Jugendliche Mitglieder sind Personen, die am 01.07. eines jeden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben das Stimmrecht mit einer Stimme pro Mitglied in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet.
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
4. Wird der Verein für Schäden, die einzelne Mitglieder verursacht haben, haftbar gemacht, so kann von dem Schuldigen Wiedergutmachung verlangt werden. Diese Wiedergutmachung bezieht sich auch auf Nichteinhaltung des Punktes 3. b).
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
2. Der Austritt aus der Karnevalgesellschaft kann nur schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und ist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Gezahlte Beiträge können nicht zurückerstattet werden.
3. Der Ausschluss kann erfolgen
a) bei groben und wiederholten gegen die Satzung oder Interessen des Vereins
b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
d) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand ist.
4.Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder ideeller und materieller Eigenleistungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und wird per Lastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Überweisungen und Bareinzahlungen haben bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) 1. Vorsitzenden (Präsident des 11er Rates)
b) 2. Vorsitzenden (Vizepräsident des 11er Rates)
c) Schatzmeisters (Finanzminister des 11er Rates)
d) Sekretär (Staatssekretär des 11er Rates) .
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) aus dem geschäftsführenden Vorstand
b) aus den weiteren Mitgliedern des 11er Rates
c) aus den 5 Chefs der Garden, mindestens aus den Chefs der Funkengarde, Prinzengarde, Polizeigarde.
3. Der zurzeit bestehende 11er Rat und die derzeitigen Gardechefs werden der Mitgliederversammlung für den erweiterten Vorstand vorgeschlagen und sind von dieser mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
4. Aus den Mitgliedern des bestätigten Vorstandes wird der geschäftsführende Vorstand bestimmt und der Mitgliederversammlung namentlich zur Abstimmung vorgeschlagen. Die Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vorstandes als amtierendes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.
6. Mitglieder, die nach der Wahl in den Vorstand aufgenommen werden, sind zur nächsten Mitgliederversammlung von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestätigen. Bis zur Bestätigung dieser Mitglieder durch die Mitgliederversammlung haben diese kein Stimmrecht im Vorstand.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt hat. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit, einzelne Vorstandsmitglieder von ihrer Vorstandstätigkeit suspendieren, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden. Vor dem Beschluss ist den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Rechtfertigung einzuräumen. Diese Entscheidung ist endgültig.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen.
10. Dem Vorstand obliegt die Beratung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (außer § 8, Punkt 8). Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
11. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Verpflichtet hierzu ist er, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie von dem beschlussfähigen Organ (§ 9, Abs. 1 - 3) in der vorgeschrieben Form, also ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine bestimmt Mitgliederzahl ist nicht erforderlich.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben vor jeder Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen oder auf Antrag des Vorstandes die Vereinskasse zu überprüfen. Über die gesamte Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Personen, welche kein Mitglied im Verein sind, kann auf Antrag für bestimmte Zeit der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme ohne Stimmabgabe.
4. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht mit einer Stimme pro Mitglied in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
5. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung per Handzeichen.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und dem 1. und
2. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung eines dieser beiden von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit zu unterzeichnen.
2. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind gesondert nachzuweisen (Beschlussbuch).
§ 13 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Vermögen
1. Das Vermögen des Vereins ist in einem Vermögensverzeichnis festzuhalten, das je nach den Veränderungen fortzuschreiben ist. Anzusetzen sind für die einzelnen Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. gemindert durch die steuerlich zulässigen Abschreibungen.
2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
3. Für Rechtsgeschäfte die das Gesamtvermögen des Vereins belasten, hat der geschäftsführende Vorstand Handlungsvollmacht. Bei finanztechnischen Entscheidungen ist Einstimmigkeit notwendig. Über all diese Tätigkeiten ist der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
4. Niemand darf durch Verwaltungs- oder sonstige Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Zu Liquidatoren wird, wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen, der geschäftsführende Vorstand bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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03.09.2010
19:49 Uhr